BGH - Beschluss vom 12.10.2011
XII ZB 127/11
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61; ZPO § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1929
MDR 2011, 1438
NJW-RR 2012, 130
Vorinstanzen:
AG Offenbach, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 813/07
OLG Frankfurt am Main, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 390/10

Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren

BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen XII ZB 127/11

DRsp Nr. 2011/18603

Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren

a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft.b) Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1982 IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788).c) Die Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt, auch zusteht, hat keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.

Tenor