I. Der Erblasser, seit 10.11.1991 verwitwet, starb am 1.6.1995. Mit seiner Ehefrau hatte er am 23.3.1966 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Mit notarieller Urkunde vom 22.8.1973 hielten sie die gegenseitige Erbeinsetzung aufrecht, hoben aber eine im Erbvertrag vom 23.3.1966 getroffene Vermächtnisanordnung auf.
Am 11.5.1995 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine Nichte, die Beteiligte zu 2, zur Alleinerbin einsetzte.
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