BayObLG - Beschluß vom 06.03.1997
1Z BR 118/96
Normen:
BGB § 2267 Satz 1, § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1246
ZEV 1997, 259
Vorinstanzen:
LG Passau,
AG Freyung,

Ermittlungen zur gemeinschaftlichen Errichtung eines Ehegattentestaments

BayObLG, Beschluß vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 118/96

DRsp Nr. 1997/3427

Ermittlungen zur gemeinschaftlichen Errichtung eines Ehegattentestaments

»Ob ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament von beiden Ehegatten errichtet wurde, ist unter Heranziehung aller erheblichen Beweismittel zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 2267 Satz 1, § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Der Erblasser, seit 10.11.1991 verwitwet, starb am 1.6.1995. Mit seiner Ehefrau hatte er am 23.3.1966 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Mit notarieller Urkunde vom 22.8.1973 hielten sie die gegenseitige Erbeinsetzung aufrecht, hoben aber eine im Erbvertrag vom 23.3.1966 getroffene Vermächtnisanordnung auf.

Am 11.5.1995 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine Nichte, die Beteiligte zu 2, zur Alleinerbin einsetzte.