OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2014
15 W 248/14
Normen:
BGB § 2200 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 289/12

Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014 - Aktenzeichen 15 W 248/14

DRsp Nr. 2015/16898

Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Erweist sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch die Erblasserin als unwirksam, so hat das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass unabhängig von der von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker benannten Person ein Bedürfnis für eine Testamentsvollstreckung besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei den testamentarisch Bedachten durchgehend um nicht ortsansässige gemeinnützige Einrichtungen handelt, unter denen Immobilienbesitz aufzuteilen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) und zu 6) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 96.080,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2200 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht einen Ersatz-Testamentsvollstrecker ernannt hat.