BGH - Beschluss vom 23.02.2022
IV ZB 24/21
Normen:
BeurkG § 7 Nr. 1; BeurkG § 27; BGB § 2232 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 72
FamRB 2022, 314
FamRZ 2022, 738
FuR 2022, 388
MDR 2022, 574
NJW 2022, 1450
NotBZ 2022, 263
ZEV 2022, 402
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 867/19
OLG Düsseldorf, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 Wx 61/20

Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem Nachtrag zu dem Erbvertrag durch Errichtung eines eigenhändigen Testaments

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen IV ZB 24/21

DRsp Nr. 2022/4506

Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu dem Erbvertrag" durch Errichtung eines eigenhändigen Testaments

Zur Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung.

1. Ein Schriftstück wird nicht allein durch die feste Verbindung mit einer notariellen Urkunde durch Schnur und Prägesiegel ein Teil dieser Urkunde, der dann vom Mitwirkungsverbot der §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG erfasst würde.2. § 44 BeurkG hat keine konstitutive Wirkung, sondern dient nur dem Zweck, einem Verlust einzelner Blätter vorzubeugen.3. Die §§ 27, 7 BeurkG dienen nicht dem Zweck, den Erblasser vor einer Beeinflussung durch den als Testamentsvollstrecker vorgesehenen Notar bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments zu schützen.

Tenor

Den Beteiligten zu 1 und 3 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 3 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 409.034 € festgesetzt.

Normenkette:

BeurkG § 7 Nr. 1; BeurkG § 27; BGB § 2232 S. 1 Alt. 1;

Gründe