OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.11.2020
4 U 124/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11/20

Erneuter Antrag auf Erteilung eines ErbscheinsBegriff einer neuen TatsacheHaftung wegen eines Belehrungsfehlers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 4 U 124/20

DRsp Nr. 2021/17509

Erneuter Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Begriff einer neuen Tatsache Haftung wegen eines Belehrungsfehlers

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.07.2020, Aktenzeichen 4 O 11/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.187,86 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.07.2020, Aktenzeichen 4 O 11/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Die Gegenerklärung vom 13.10.2020 gibt zu einer Änderung keinen Anlass.