BayObLG, Beschluß vom 19.09.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 16/89
DRsp Nr. 1999/10723
Eröffnung eines Erbvertrags
»Die Eröffnung eines Erbvertrags hat sich nach dem Tod des Erstversterbenden auf alle letztwilligen Verfügungen dieses Erblassers zu erstrecken, gleichviel, ob sie gültig oder ungültig oder durch sein Vorversterben gegenstandslos geworden sind. Verfügungen des Überlebenden, die sich nicht sondern lassen, sind mitzueröffnen.«