LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.12.2022
L 2 AS 594/22 B
Normen:
§ 40 Abs 1 S 1 VwGO; § 51 Abs 1 Nr 4a SGG; § 66 Abs 3 S 1 SGB X; § 3 VwVG ST; § 202 S 1 SGG; § 13 GVG; § 17a Abs 2 S 1 GVG; § 6a SGB II; § 40 Abs 8 Halbs 2 SGB II; § 31 SGB X; § 3 VwVG ST 2015; § 4 VwVG ST 2015; § 18 VwVG ST 2015; § 1967 BGB; § 1990 BGB;
Fundstellen:
ZEV 2023, 264
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 814/21

Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIEröffnung des Sozialrechtswegs für einen Rechtsstreit über die Ablehnung der Einrede der Dürftigkeit eines Nachlasses

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 594/22 B

DRsp Nr. 2023/2961

Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Eröffnung des Sozialrechtswegs für einen Rechtsstreit über die Ablehnung der Einrede der Dürftigkeit eines Nachlasses

1. Eine die Verwaltungsvollstreckung vorbereitende Handlung des Grundsicherungsträgers steht im rechtlichen Zusammenhang mit dessen Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II, wodurch der Sozialrechtsweg nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG eröffnet ist.2. An der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger als Erbe eines Leistungsempfängers in Anspruch genommen wird; ein Anspruchsübergang auf den Erben verändert die Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht.3. Lehnt der Grundsicherungsträger die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses iSv § 1990 BGB durch Verwaltungsakt vor Aufnahme eines Vollstreckungsverfahrens ab, ist der Sozialrechtsweg eröffnet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers sowie des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2022 aufgehoben. Das Verfahren ist weiterhin beim Sozialgericht Halle anhängig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 40 Abs 1 S 1 VwGO; § 51 Abs 1 Nr 4a SGG; § 66 Abs 3 S 1 SGB X; § 3 VwVG ST; § 202 S 1 SGG; § 13 GVG; § 17a Abs 2 S 1 GVG; § 6a SGB II; § 40 Abs 8 Halbs 2 SGB II; § ;