OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2014
20 W 94/13
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1968;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1318
ZEV 2015, 355
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 29/13

Erstattungsansprüche gegenüber den Erben hinsichtlich der Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen und der Aufwendungen für die Pflege des Grabes

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2014 - Aktenzeichen 20 W 94/13

DRsp Nr. 2015/3377

Erstattungsansprüche gegenüber den Erben hinsichtlich der Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen und der Aufwendungen für die Pflege des Grabes

1. Die Kosten einer Eröffnung von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten i.S. von § 1967 Abs. 2 BGB, die ggfls. von den Erben zu erstatten sind. 2. Aufwendungen für die Pflege des Grabes sind hingegen nicht zu erstatten. Insbesondere zählen sie nicht zu den Kosten der Beerdigung i.S. von § 1968 BGB.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. November 2013 - 11 O 29/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei L & Kollegen in H auch bewilligt, soweit er einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von 133,50 € verfolgt.

Die Ratenzahlungsanordnung im angefochtenen Beschluss wird insgesamt aufgehoben; der Kläger hat keine Raten zu zahlen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1968;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1.