BGH - Beschluss vom 03.12.2014
IV ZB 9/14
Normen:
BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; BGB § 2325 Abs. 1; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 25 Abs. 1; PGR Art. 534 Abs. 1; PGR Art. 545 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 560;
Fundstellen:
NJW 2015, 6
NotBZ 2015, 102
WM 2015, 146
ZEV 2015, 163
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 256/10
OLG Koblenz, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 415/12

Erstrecken der Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen auf in eine Stiftung durch den Erblasser eingebrachte Vermögensgegenstände

BGH, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen IV ZB 9/14

DRsp Nr. 2015/125

Erstrecken der Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen auf in eine Stiftung durch den Erblasser eingebrachte Vermögensgegenstände

BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1, § 2325 Abs. 1 Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB kann sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Anstalt oder Stiftung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussrechtsbeschwerde wird verworfen, soweit der Gläubiger die Änderung der Kostenentscheidung für das Vollstreckungsverfahren begehrt.

III.

Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Gläubiger die Feststellung beantragt, dass sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs erledigt habe.

IV.

Im Übrigen wird auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 unter Aufhebung der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren geändert und in den Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

1. 2. V.