OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2016
I-3 Wx 192/15
Normen:
EGBGB Art. 229 § 36; BGB § 2349; BGB § 2352 S. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 275
ZEV 2016, 667
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 378/14

Erstreckung eines Zuwendungsverzichts auch auf die Abkömmlinge des VerzichtendenAuslegung einer notariellen Urkunde hinsichtlich des Umfangs des Verzichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 192/15

DRsp Nr. 2016/19637

Erstreckung eines Zuwendungsverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden Auslegung einer notariellen Urkunde hinsichtlich des Umfangs des Verzichts

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 3. Aug. 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Ratingen vom 23. Juni 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert des Streitgegenstandes: 29.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 36; BGB § 2349; BGB § 2352 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 - 3 sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteilgiten zu 3, also die Enkel des Erblassers.

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten am 7. Mai 1991 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstlebenden ihre gemeinschaftlichen Kinder - ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen - zu je 1/3 Anteil berufen.