OLG Celle - Beschluss vom 17.04.2023
6 W 37/23
Normen:
BGB § 2346;
Fundstellen:
WKRS 2023, 16797
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 657/21

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Reichweite eines Verzichts alle ErbansprücheErstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge bzw. ErsatzerbenAbgrenzung von Erbverzicht und Zuwendungsverzicht

OLG Celle, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 6 W 37/23

DRsp Nr. 2023/5939

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Reichweite eines Verzichts „alle Erbansprüche“ Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge bzw. Ersatzerben Abgrenzung von Erbverzicht und Zuwendungsverzicht

Keine Erstreckung des Zuwendungsverzichts auf den Abkömmling des Verzichtenden, wenn der Abkömmling ausdrücklich als Ersatzerbe des Verzichtenden bestimmt ist, der Verzichtende weder ein Abkömmling noch ein Seitenverwandter des Erblassers ist und der Zuwendungsverzicht nicht mit einer vollständigen Abfindung des Verzichtenden verbunden war.

1. Der erbvertraglich erklärte Verzicht „alle Erbansprüche“ ist als Zuwendungsverzicht im Sinne von § 2252 BGB auszulegen. 2. Die Erstreckung des Verzichts auf die in einem vorangegangenen Erbvertrag als Ersatzerben eingesetzten Abkömmlinge des Verzichtenden ist unwirksam, wenn es sich bei der Verzichtenden nicht um Abkömmlinge oder Seitenverwandte der Erblasserin handelt, sondern um die Stieftochter der Erblasserin und § 2349 BGB somit nicht anwendbar ist.

Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 28. September 2021 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 615.333,33 €.

Normenkette:

BGB § 2346;

Gründe:

A.