OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2020
3 W 9/20
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2069;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 357/18

Erteilung eines ErbscheinsWegfall der Bindungswirkung eines wechselseitigen Testaments nach dem Tod einer eingesetzten SchlusserbinAnnahme einer Ersatzerbeneinsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 9/20

DRsp Nr. 2020/5764

Erteilung eines Erbscheins Wegfall der Bindungswirkung eines wechselseitigen Testaments nach dem Tod einer eingesetzten Schlusserbin Annahme einer Ersatzerbeneinsetzung

§ 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann anwendbar, wenn sich die Einsetzung eines Ersatzerben durch entsprechende Auslegung zweifelsfrei feststellen lässt, nicht jedoch, wenn die Annahme der Ersatzerbeneinsetzung allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB zurückgeht.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 23.10.2019, Az. 6 VI 357/18, aufgehoben. Das Amtsgericht Perleberg wird angewiesen, dem Antragsteller den beantragten, sein und das Erbrecht der Frau E... R... zu je 1/2 des Gesamtnachlasses ausweisenden, Erbschein zu erteilen.

2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller und die Beteiligte zu 4 je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 €.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2069;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in einem Erbscheinverfahren um die Erbfolge nach dem Erblasser.