OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.09.2019
5 W 49/19
Normen:
BGB §§ 2274 ff. ;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 329/18

Erteilung eines gemeinschaftlichen ErbscheinesIn einem einseitigen Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung der eigenen sowie der Kinder des künftigen EhegattenVertragsmäßige Verfügung von Todes wegen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 5 W 49/19

DRsp Nr. 2020/12568

Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines In einem einseitigen Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung der eigenen sowie der Kinder des künftigen Ehegatten Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen

Die in einem einseitigen Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung der eigenen sowie der Kinder des künftigen Ehegatten kann als vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen auszulegen sein.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5. Juni 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 7. Mai 2019 - 16 VI 329/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 2274 ff. ;

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde Nr. XXXXXXXXXX des Notars D. B., beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, wonach sie selbst sowie Frau S. P. G. (geb. G.) und Herr M. G. jun. aufgrund Erbvertrages zu gleichen Teilen die Erben nach der am 25. Juli 2017 verstorbenen Frau G. H. G., geb. W. (im Folgenden: Erblasserin), geworden seien. Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erbfalles in zweiter Ehe geschieden, die Antragstellerin war ihre einzige Tochter. Der Beteiligte zu 2., ein Neffe der Erblasserin, hat der Erteilung des Erbscheins unter Berufung auf eine spätere testamentarische Erbeinsetzung widersprochen.