1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5. Juni 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 7. Mai 2019 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit notarieller Urkunde Nr. XXXXXXXXXX des Notars D. B., beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, wonach sie selbst sowie Frau S. P. G. (geb. G.) und Herr M. G. jun. aufgrund Erbvertrages zu gleichen Teilen die Erben nach der am 25. Juli 2017 verstorbenen Frau G. H. G., geb. W. (im Folgenden: Erblasserin), geworden seien. Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erbfalles in zweiter Ehe geschieden, die Antragstellerin war ihre einzige Tochter. Der Beteiligte zu 2., ein Neffe der Erblasserin, hat der Erteilung des Erbscheins unter Berufung auf eine spätere testamentarische Erbeinsetzung widersprochen.
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