OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.04.2021
3 Wx 61/20
Normen:
BGB § 2368 Abs. 1; BGB § 2232 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 756
NotBZ 2021, 342
Vorinstanzen:
AG Geldern, - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 867/19

Erteilung eines TestamentsvollstreckerzeugnissesWirksamkeit eines Nachtrags in einem notariellen TestamentBestellung eines Notars zum TestamentsvollstreckerKeine Beurkundung einer Testamentsvollstreckerernennung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 61/20

DRsp Nr. 2021/9227

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Wirksamkeit eines Nachtrags in einem notariellen Testament Bestellung eines Notars zum Testamentsvollstrecker Keine Beurkundung einer Testamentsvollstreckerernennung

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, von den geäußerten Bedenken gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses abzusehen und über den Antrag auf dessen Erteilung unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2368 Abs. 1; BGB § 2232 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 1.

Der Erblasser hatte, teils gemeinsam mit der Beteiligten zu 1, mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet. Zuletzt errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 1 am 15. Oktober einen notariellen Erbvertrag (UR Nr. 5424 für 2001), der von dem Beteiligten zu 4 als Notar beurkundet wurde. Darin hoben sie alle früheren Verfügungen von Todes wegen auf und regelten die Erbfolge neu.

Am selben Tag setzten die Eheleute ein von beiden unterzeichnetes handschriftliches Schreiben auf, das wie folgt lautet:

"Nachtrag zu dem Erbvertrag vom 15/10.01. (UR Nr. 5423 für 2001)