OLG München - Beschluss vom 27.11.2012
34 Wx 157/12
Normen:
Art. 120 EGBGB; Unschädlichkeitszeugnisgesetz (Bay) Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II 0045/11

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses

OLG München, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 157/12

DRsp Nr. 2013/1445

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses. Notwendig ist ein (noch nicht abgeschlossener) Veräußerungsvorgang. Ist die Veräußerung im Grundbuch vollzogen, kommt eine Löschung der Belastung auf dieser Grundlage nicht mehr in Betracht (siehe schon Senat vom 26.9.2012, 34 Wx 30/12).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.

Normenkette:

Art. 120 EGBGB; Unschädlichkeitszeugnisgesetz (Bay) Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 21.5.1997 erwarb der Beteiligte - eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - eine erst noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks. Die Verkäufer übernahmen die Freistellung des Vertragsobjekts von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen, soweit diese nicht ausdrücklich übernommen wurden. Zur Urkunde vom 19.11.1997 wurde u.a. die Auflassung erklärt und am 14.8.1998 der Eigentumsübergang und die Verschmelzung mit anderen Grundstücken des Beteiligten im Grundbuch eingetragen. Dabei wurde eine Belastung ("Stahlwasserbezugsrecht") mitübertragen.