BFH - Urteil vom 07.05.2014
X R 19/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4257/05

Ertragssteuerliche Behandlung eines Sanierungszuschusses an eine im Wege der Betriebsaufspaltung errichtete GmbH

BFH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen X R 19/11

DRsp Nr. 2014/13528

Ertragssteuerliche Behandlung eines Sanierungszuschusses an eine im Wege der Betriebsaufspaltung errichtete GmbH

1. NV: Dient ein Sanierungszuschuss als verdeckte Einlage nicht ausschließlich der Abwendung der Insolvenz, sondern auch der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit, kommt nach der BFH-Rechtsprechung eine Teilwertabschreibung im Jahr der Zahlung des Zuschusses nicht in Betracht. 2. NV: In den Folgejahren ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob der Wert der Beteiligung tatsächlich noch den um die verdeckte Einlage erhöhten Anschaffungskosten entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn in dem Folgejahr ein weiterer Sanierungszuschuss gewährt wird, wobei dessen sofortige Abschreibung wiederum ausscheidet, falls er nicht ausschließlich zur Abwendung der Insolvenz erfolgt.

1. Sanierungszuschüsse an eine GmbH können verdeckte Einlagen darstellen und demgemäß zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen. 2. Allein aufgrund fortlaufender Zuschussgewährung scheidet die Abschreibung auf die Beteiligung nicht generell aus.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1;

Gründe