BFH - Urteil vom 09.05.2019
VI R 43/16
Normen:
EStG § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1; BGB § 133, § 157, § 903;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1335
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 283/13

Ertragsteuerliche Behandlung der späteren entgeltlichen Ablösung eines dinglich gesicherten Grundstücksübertragungsanspruchs

BFH, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen VI R 43/16

DRsp Nr. 2019/14227

Ertragsteuerliche Behandlung der späteren entgeltlichen Ablösung eines dinglich gesicherten Grundstücksübertragungsanspruchs

1. NV: Die spätere entgeltliche Ablösung eines dinglich gesicherten Grundstücksrückübertragungsanspruchs, der anlässlich einer unentgeltlichen Hofübertragung vereinbart worden ist, führt mangels betrieblicher Veranlassung nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten. 2. NV: Ebenso wenig führt das Entgelt, auch wenn es anlässlich der Veräußerung des dinglich belasteten Grundstücks vereinbart wird, zu Veräußerungskosten dieses Grundstücks.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.01.2016 - 9 K 283/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1; BGB § 133, § 157, § 903;

Gründe

I. Streitig ist, ob nach einer unentgeltlichen Hofübertragung Zahlungen an die Voreigentümer als nachträgliche Anschaffungskosten zu beurteilen sind.