BFH - Urteil vom 20.10.2015
VIII R 40/13
Normen:
EStG § 11, § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 2174, § 2176, § 2177;
Fundstellen:
BFHE 252, 260
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3701/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Verzinsung eines fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs

BFH, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen VIII R 40/13

DRsp Nr. 2016/4719

Ertragsteuerliche Behandlung der Verzinsung eines fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs

1. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tode des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Das bloße Nichtgeltendmachen der Zinsen gegenüber dem Erben bei Fälligkeit begründet beim Vermächtnisnehmer keinen Zufluss i.S. des § 11 EStG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2013 16 K 3701/12 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. September 2012 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2006 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 25. Juli 2012 auf 0 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11, § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 2174, § 2176, § 2177;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zinsen, die für einen vermächtnisweise zugewendeten Geldbetrag mit hinausgeschobenem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen sind, beim Vermächtnisnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) geltenden Fassung (EStG) führen.