BFH - Urteil vom 03.11.2015
VIII R 37/13
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, § 52a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 10, Abs. 11; GG Art. 3, 14;
Fundstellen:
BFHE 252, 274
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3273/11

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von vor dem 01. Januar 2009 angeschafften WertpapierenVerfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten

BFH, Urteil vom 03.11.2015 - Aktenzeichen VIII R 37/13

DRsp Nr. 2016/4718

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von vor dem 01. Januar 2009 angeschafften Wertpapieren Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten

1. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (sog. Altverluste), unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren. 2. Die Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 3 K 3273/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, § 52a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 10, Abs. 11; GG Art. 3, 14;

Gründe

I.