FG Sachsen - Urteil vom 06.05.2021
8 K 34/21
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 1007
ZEV 2021, 595

Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

FG Sachsen, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 8 K 34/21

DRsp Nr. 2021/10627

Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Abtretung eines Geschäftsanteils an der B. Transport GmbH durch die Miterben nach G.B. in ungeteilter Erbengemeinschaft an die B. Transport GmbH als eigenen Geschäftsanteil nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als Schenkung an den mittelbar an der B. Transport GmbH beteiligten Kläger gilt und ggf. ob der Kläger dabei begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erworben hat.