KG - Urteil vom 18.12.2003
8 U 87/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 139 ; BGB § 157 ; BGB § 306 (a.F.) ; BGB § 325 (a.F.) ; BGB § 326 (a.F.) ; BGB § 566 ; BGB § 571 ; ZPO § 304 Abs. 1 ; ZPO § 531 ; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 3 ; VwVfg § 36 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 317
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 256/02

Fehlende Schriftform; GbR als Vermieter; Abgrenzung zur Erbengemeinschaft

KG, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 8 U 87/03

DRsp Nr. 2004/3584

Fehlende Schriftform; GbR als Vermieter; Abgrenzung zur Erbengemeinschaft

1. Bei einer Vermieter-GbR, die als Eigentümer eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen ist, handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine rechtsfähige Gesellschaft. so dass der Wechsel im Mitgliederbestand auf den Bestand eines mit der BGB -Gesellschaft geschlossenen Mietvertrages keinen Einfluss hat.2. Das Erfordernis der Genehmigung eines Mietvertrages über ein Grundstück bzw. Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet durch die Gemeinde gem. § 144 Abs. 1 BauGB macht den Mietvertrag bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam.3. Verknüpft die Gemeinde die sanierungsrechtliche Genehmigung des Mietvertrages mit sog. Nebenbestimmungen gem. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg), so ändert dies nichts an der Tatsache, dass damit der gesamte Vertrag genehmigt und damit wirksam wurde.4. Ist ein Mietvertrag hinsichtlich der einzelnen Obergeschosse eines Gebäudes teilbar, so findet, sofern eine Genehmigung - hier: zur hotelmäßigen Nutzung - nur für bestimmte Obergeschosse erteilt wurde, die Bestimmung des § 139 BGB Anwendung, wonach ein Rechtsgeschäft ausnahmsweise wirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre.