BayObLG - Beschluß vom 13.03.1997
1Z BR 33/97
Normen:
BGB § 133, § 2075 ; FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1242
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt,
AG Bad Kissingen,

Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen - Einsetzung zum Alleinerben bei Verfügung zugunsten mehrerer - Bedingung und Beweggrund - Aufnahme bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit

BayObLG, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 33/97

DRsp Nr. 1997/3561

Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen - Einsetzung zum Alleinerben bei Verfügung zugunsten mehrerer - Bedingung und Beweggrund - Aufnahme bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit

»1. Fehlerhafte Testamentsauslegung bei Zugrundelegung aktenwidriger Feststellungen.2. Hat der Erblasser in einem Testament praktisch über sein gesamtes Vermögen zugunsten zweier Verwandter verfügt, dabei einen der Bedachten als Haupterben bezeichnet und ihm das ganz überwiegende Vermögen zugewandt, so kann darin dessen Einsetzung zum Alleinerben liegen.3. Zur Abgrenzung von Bedingung und Beweggrund, wenn der Erblasser die Erbeinsetzung "für Aufnahme bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit" verfügt hat.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2075 ; FGG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sowie 6 bis 9 sind die Kinder zweier vorverstorbener Schwestern des Erblassers aus der ersten Ehe seines Vaters, die Beteiligten zu 4 und 5 sind Halbgeschwister aus der zweiten Ehe des Vaters.