OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2024
10 W 141/23
Normen:
BGB § 1944; BGB § 1956; BGB § 119;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 29.11.2023

Festgestellung des Vorliegens erforderlicher Tatsaachen zur Erteilung des Erbscheinantrags mangels unwirksamer Erbausschlagung; Zur Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Irrtums, § 1956 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 10 W 141/23

DRsp Nr. 2026/3500

Festgestellung des Vorliegens erforderlicher Tatsaachen zur Erteilung des Erbscheinantrags mangels unwirksamer Erbausschlagung; Zur Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Irrtums, § 1956 BGB

Diese Frist des § 1944 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Zusätzlich muss ein gesetzlicher Erbe noch Kenntnis davon haben, dass keine anderweitige, sein Erbrecht ausschließende oder einschränkende Verfügung von Todes wegen vorliegt oder dass eine bestehende Verfügung unwirksam ist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Arnsberg vom 29.11.2023 aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1. vom 03.08.2022 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1944; BGB § 1956; BGB § 119;

Gründe

I.