BFH - Urteil vom 26.07.2022
II R 25/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1; ErbStG § 13a Abs. 8; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 1; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 3; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 4; ErbStG § 13b Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2454
BFH/NV 2022, 1371
DB 2022, 2586
DB 2022, 2895
DStR 2022, 2150
GmbHR 2023, 93
NZG 2022, 1749
ZEV 2022, 746
ZEV 2023, 79
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2317/19

Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Beteiligungen an Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen II R 25/20

DRsp Nr. 2022/14899

Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Beteiligungen an Personengesellschaften

1. Der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. 2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. 3. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.09.2020 – 3 K 2317/19 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1; ErbStG § 13a Abs. 8; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 1; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 3; ErbStG § 13b Abs. 2 S. 4; ErbStG § 13b Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihrer Mutter am 31.12.2010 schenkweise Beteiligungen an vier KGs übertragen (KG1, KG2, KG3 und KG4).