KG - Beschluss vom 29.11.2005
1 W 180/03
Normen:
FGG § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 § 75 Satz 1 ; BGB § 1915 Abs. 1 § 1987 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 76
FamRZ 2006, 559
JurBüro 2006, 150
KGReport 2006, 231
MDR 2006, 694
Rpfleger 2006, 194
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 58/03
AG Hohenschönhausen - 62/61 VI 253/97,

Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht

KG, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 W 180/03

DRsp Nr. 2006/688

Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht

»Die einem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung wird durch das Nachlassgericht festgesetzt. Die Festsetzung gegen die Staatskasse entsprechend den Regelungen über die Vergütung von Berufsvormündern ist nicht möglich. Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen die Festsetzung gegen die Staatskasse aus. Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters ist auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 § 75 Satz 1 ; BGB § 1915 Abs. 1 § 1987 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG.

II. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27 FGG.