OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.10.2020
6 W 74/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 35
FamRZ 2021, 895
FuR 2021, 278
MDR 2021, 241
ZEV 2021, 377
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 VI 513/20

Festsetzung der Vergütung eines NachlasspflegersWirksame Bestellung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 6 W 74/20

DRsp Nr. 2021/784

Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers Wirksame Bestellung

Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch den Rechtspfleger setzt zwingend eine wirksame Bestellung nach § 1789 BGB voraus. Von ihr kann nicht unter Verweis auf die "allgemeine Coronalage" abgesehen werden. Etwaige Ansprüche des Nachlasspflegers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung bei unterlassener Bestellung können im Vergütungsfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht- Neuwied vom 21.08.2020 aufgehoben und der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2 vom 06.07.2020 zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 164,87 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 2 in Höhe von 164,87 € mit dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts -Rechtspfleger- Neuwied.