OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.11.2007
8 W 444/07
Normen:
GKG § 40 ; GKG § 44 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 533
OLGReport-Stuttgart 2008, 352
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 0 82/07 KfH

Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei Stufenklage mit nicht beziffertem Leistungsantrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 8 W 444/07

DRsp Nr. 2007/22747

Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei Stufenklage mit nicht beziffertem Leistungsantrag

»1. Bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, ist der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese ist nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen. Auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag wird mit Einreichung der Stufenklage anhängig und mit ihrer Zustellung rechtshängig und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben (h.M.; ebenso: OLG Stuttgart - 11. Zivilsenat - Beschlüsse vom 09.08.2007, Az. 11 WF 134/07, und vom 16.08.2007, Az. 11 WF 151/07; entgegen: OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - FamRZ 1990, 652 und - 16. Zivilsenat - FamRZ 2005, 1765). 2. Wird ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an (ebenso: OLG Stuttgart - 11. Zivilsenat - wie zuvor zitiert und OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).«

Normenkette:

GKG § 40 ; GKG § 44 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

a)

Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits zu Recht auf 450.000 EUR festgesetzt.