BayObLG - Beschluss vom 22.11.2000
3Z BR 345/00
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2, § 2132 Abs. 1 ; KostO § 107 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 70
NJW 2001, 1658
NJW-RR 2001, 438
ZEV 2001, 399
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 119/00
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2122/99

Festsetzung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 345/00

DRsp Nr. 2001/437

Festsetzung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren

»Bei der Festsetzung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren sind Pflichtteilsverbindlichkeiten auch dann vom Aktivnachlaß voll abzuziehen, wenn "sichere Anhaltspunkte" dafür vorliegen, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird (hier: Pflichtteilsstrafklausel).«

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 2, § 2132 Abs. 1 ; KostO § 107 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte, und zwei Kinder. Das gemeinschaftliche Testament, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlußerben eingesetzt haben, lautet unter anderem wie folgt:

"Verlangt ein Kind den Pflichtteil, so geht sein Erbteil auf die Miterben über, u. es soll auch den überlebenden Elternteil nicht beerben, sondern auch aus dessen Nachlaß nur den Pflichtteil erhalten. Verlangen alle Kinder den Pflichtteil, soll alleiniger Erbe der Überlebende von uns ohne Beschränkungen sein."

Antragsgemäß erteilte das Amtsgericht am 1.6.1999 für die Beteiligte einen Alleinerbschein.