OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.2019
19 W 72/18
Normen:
BGB § 2314; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 96/18

Festsetzung eines Zwangsmittels wegen unterbliebener Aufstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 19 W 72/18

DRsp Nr. 2020/15443

Festsetzung eines Zwangsmittels wegen unterbliebener Aufstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Hängt im Vollsteckungsverfahren nach § 888 ZPO die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung (hier: Aufstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses) von der Mitwirkung eines Dritten ab und ist diese Mitwirkung zweifelhaft, so ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des mitwirkungspflichtigen Dritten (hier: des Notars) mit der gebotenen Intensität einzufordern, die dem Schuldner zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. 2. Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar. 3. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schuldner bzw. sein Betreuer sich schon nicht intensiv genug um eine Mitwirkungshandlung des Notars bemüht hat, indem er erst nach Monaten Kontakt zum Notariat aufgenommen und auf die erteilte Auskunft nicht reagiert hat, wonach es sich um eine aufwendige Amtshandlung handele, für die sich voraussichtlich in den nächsten Monaten kein Termin finden lassen werden.

Tenor