BGH - Beschluss vom 10.12.2014
IV ZR 31/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 2050; BGB § 2052;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 123/11
OLG Bremen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 19/13

Feststellung der Erbfolge auf der Grundlage eines die Erblasser als befreite Vorerben einsetzenden Testaments

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 31/14

DRsp Nr. 2015/519

Feststellung der Erbfolge auf der Grundlage eines die Erblasser als befreite Vorerben einsetzenden Testaments

Tenor

Auf die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 3 wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Dezember 2013 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 3 entschieden worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 716.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 2050; BGB § 2052;

Gründe

I. Die Parteien des Rechtsstreits sind die fünf Kinder der verstorbenen Eheleute J. (im Folgenden: Vater) und G. (im Folgenden: Mutter) R. . Der Kläger begehrt - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch von Belang - Feststellung der Nacherbschaft der Parteien zu gleichen Teilen nach dem Tode des Vaters und der "Anrechnung" aufgelisteter Vorempfänge seiner Geschwister "auf ihr Erbe nach den verstorbenen Eltern". Die Beklagte zu 1 will mit ihrer gegen den Kläger, den Beklagten zu 2 (= Drittwiderbeklagter zu 1) und den Drittwiderbeklagten zu 2 erhobenen Widerklage feststellen lassen, dass die Mutter alleinige Vollerbin des Vaters war.