OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2022
3 W 59/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 142; BGB § 1955; BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 119;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 239
ZEV 2022, 716
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 2/22

Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines beantragten ErbscheinsAnfechtung einer AusschlagungserklärungVoraussetzungen eines Inhaltsirrtums

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 3 W 59/22

DRsp Nr. 2022/12444

Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins Anfechtung einer Ausschlagungserklärung Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12.04.2022, Az. 6 VI 2/22, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 142; BGB § 1955; BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 119;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist am 25.11.2021 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Beteiligte zu 1 ist der Ehemann der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 sind die gemeinsamen Söhne der Erblasserin und des Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Eltern der Erblasserin.

Mit notariellen beglaubigten Erklärungen vom 30.12.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die beiden Söhne das Erbe nach ihrer Mutter ausgeschlagen, da sie kein Interesse an der Erbmasse hätten.