BGH - Beschluss vom 28.09.2011
IV ZR 146/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZEV 2011, 656
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 54/07
KG Berlin, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 7/08

Feststellung der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage anhand der Identitätsformel

BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen IV ZR 146/10

DRsp Nr. 2011/18040

Feststellung der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage anhand der Identitätsformel

Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

199.877,40 €

festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Mit ihrer Klage begehren die Kläger Feststellung, dass sie durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der am 11. Februar 2001 verstorbenen Erblasserin geworden sind. Die Beklagte verfolgt im Beschwerdeverfahren neben ihrem Klageabweisungsantrag den Widerklageantrag, dass sie kraft gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu 1/3 nach der Erblasserin geworden ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgeben und die Widerklage (soweit sie nicht zurückgenomme n wurde) abgewiesen.

In der Rechtsmittelinstanz ist bei der Bemessung des Streitwerts vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen.