OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2007
11 W 62/07
Normen:
BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 929 Satz 1 ; BGB § 1008 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 35/07

Feststellung des Miteigentums der Lebensgefährtin des Erblassers an vererbten Gegenständen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 11 W 62/07

DRsp Nr. 2007/22286

Feststellung des Miteigentums der Lebensgefährtin des Erblassers an vererbten Gegenständen

Eine Lebensgefährtin des Erblassers kann gegen die Erben nur Ansprüche auf Feststellung eines bestehenden Miteigentumsanteils geltend machen, wenn sie geeignete Nachweise hierfür erbringen kann. Hat eine Übereignung nur an den Erblasser stattgefunden, scheidet dies aus, auch wenn die Lebensgefährtin die Hälfte des Kaufpreises aufgebracht hat.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 929 Satz 1 ; BGB § 1008 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin war die Lebensgefährten des Herrn T... K..., der am 26. Dezember 2004 verstorben ist. Die Beklagten sind zu je 1/2 Anteil dessen Erben.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass eine Gartenlaube zur Hälfte in ihrem Miteigentum steht. Mit dieser Laube verhält es sich wie folgt: Am 28. August 1997 haben die Antragstellerin und Herr T... K... das Grundstück gepachtet; im Pachtvertrag sind beide Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Pächter bezeichnet. Als Käufer der Laube ist im Kaufvertrag vom 17. August 1997 nur der Erblasser aufgeführt. Der Kaufpreis von 60.000,00 DM wurde der Verkäuferin ausweislich der Quittung am 28. August 1997 ebenfalls allein durch den Erblasser ausgehändigt.