Die Klägerin und Frau M.G. geb. T. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks R. straße 5 in B. Nach der grundbuchmäßigen Eintragung steht ihnen jeweils die Hälfte des Eigentums zu. Das auf dem Grundstück errichtete Einfamilienhaus wird von der Beklagten, der Mutter von Frau G., bewohnt. Ein Mietvertrag zwischen ihr und der Erbengemeinschaft besteht nicht. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung eines Nutzungsentgelts an die Erbengemeinschaft für die Zeit ab 1.1.1989.
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