BGH, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 249/88
DRsp Nr. 1992/1532
Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts
»1. Zur Feststellung eines Pflichteilteilsentziehungsrechts.«2. Eine Pflichtteilsentziehung wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung setzt eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung ("schwere Pietätsverletzung") voraus.3. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot wirkt auch in das Zivilrecht hinein. Es läßt eine Entziehung des Pflichtteils ohne konkrete Abwägung der Vorwürfe gegen den Abkömmling mit dem Gewicht der Pflichtteilsentziehung nicht zu.