OLG Hamm - Beschluss vom 08.12.2021
10 W 27/20
Normen:
BGB § 2267; BGB § 2247; BGB § 2078 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2022, 753
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 44/17

Feststellung erforderlicher Tatsachen für die Erteilung eines beantragten ErbscheinsFehlende Unterschriften in einem TestamentNachträgliches Abschneiden von UnterschriftenFeststellungslast für den Widerruf eines Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 10 W 27/20

DRsp Nr. 2022/15062

Feststellung erforderlicher Tatsachen für die Erteilung eines beantragten Erbscheins Fehlende Unterschriften in einem Testament Nachträgliches Abschneiden von Unterschriften Feststellungslast für den Widerruf eines Testaments

Daraus, dass ein vorgelegtes Testament nicht den Anforderungen der §§ 2247, 2267 BGB genügt, weil die Unterschriften fehlen, folgt nicht zwingend, dass das Testament ungültig ist, wenn ein ehemals formgerechte Testamentserrichtung zuverlässig nachgewiesen werden kann. Auch wenn an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, kann im Einzelfall schon das äußere Erscheinungsbild dafür sprechen, dass ursprünglich ein wirksames Testament vorgelegen hat, bei dem die Unterschriften offensichtlich nachträglich abgeschnitten worden sind. Die Feststellungslast für den Widerruf eines Testaments trifft im Erbscheinsverfahren denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments zur Begründung seines Erbrechts beruft. Das gilt auch für den gemeinsamen Widerruf eines Ehegattentestaments.