BGH - Urteil vom 11.10.1989
IVa ZR 208/87
Normen:
ZPO § 256 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 13
DRsp IV(413)208c
FamRZ 1990, 146
MDR 1990, 421
NJW-RR 1990, 130
WM 1990, 243
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Feststellungsinteresse bei Pflichtteilsentziehung

BGH, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 208/87

DRsp Nr. 1992/1663

Feststellungsinteresse bei Pflichtteilsentziehung

»Nach dem Tod des Erblassers besteht für eine von diesem gegen den Pflichtteilsberechtigten erhobene und von seinem Erben weiterverfolgte Klage auf Feststellung, daß der Erblasser zur Pflichtteilsentziehung berechtigt sei, das notwendige Feststellungsinteresse nicht.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs.1;

Tatbestand:

Der frühere Kläger hatte die Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, dem Beklagten, seinem Sohn aus erster Ehe, den Pflichtteil zu entziehen. Nach Abweisung der Klage und erfolgloser Berufung hatte er mit der zugelassenen Revision sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Im Laufe des Revisionsverfahrens ist er verstorben. Seine zweite Ehefrau hat sich durch Erbschein als seine Alleinerbin ausgewiesen und den Rechtsstreit aufgenommen.

Der Beklagte meint unter Bezugnahme auf das Testament des früheren Klägers, dessen Inhalt auch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könne, der frühere Kläger habe ihm den Pflichtteil nicht entzogen. Die Klägerin erwidert, die notwendige Testamentsauslegung könne nur der Tatrichter vornehmen; sie ergebe die Pflichtteilsentziehung. Nachdem durch gerichtlichen Hinweis das Feststellungsinteresse in Frage gestellt worden ist, haben die Parteien dazu unterschiedliche Rechtsansichten vertreten.