FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2004
10 K 116/01
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 ; BGB § 2303 § 1363 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 32

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2004 (10 K 116/01) - DRsp Nr. 2004/18943

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 10 K 116/01

DRsp Nr. 2004/18943

(Wiederkehrende Leistungen; Abgeltung erbrechtlicher und familienrechtlicher Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten durch den Erben; Einkommensteuer 1998 1. Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe - neben der Übereignung weiteren existenzsichernden Vermögens aus dem Nachlass - gemäß einem erbrechtlichen Vertrag an einen Pflichtteilsberechtigten zahlt, um dessen erbrechtliche und familienrechtliche Ansprüche abzulösen, sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig. 2. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen der Höhe nach dem nach der gesamten Erbmasse bemessenen tatsächlichen Pflichtteilsanspruch entsprechen, sondern allein der der Vereinbarung zu Grunde liegende Wille der Vertragsparteien.

Normenkette:

EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 ; BGB § 2303 § 1363 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Anerkennung weiterer Sonderausgaben.