FG Düsseldorf - Beschluß vom 17.07.1989 (4 V 294/88 A) - DRsp Nr. 1999/10682
FG Düsseldorf, Beschluß vom 17.07.1989 - Aktenzeichen 4 V 294/88 A
DRsp Nr. 1999/10682
Der mit einem freiwilligen Ausscheiden aus einer Gesellschaft verbundene Übergang des Gesellschaftsanteils auf den verbleibenden Gesellschafter wird nicht von § 7 Abs. 7ErbStG erfaßt, wenn das Ausscheiden nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern auf einem davon unabhängigen Vertrag beruht.