FG Hamburg - Urteil vom 20.09.2004
II 421/03
Fundstellen:
DStRE 2005, 231
EFG 2005, 207
ZEV 2005, 359

FG Hamburg - Urteil vom 20.09.2004 (II 421/03) - DRsp Nr. 2005/20997

FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2004 - Aktenzeichen II 421/03

DRsp Nr. 2005/20997

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger berechtigt ist, die für seine im Februar/März 1995 verstorbene Ehefrau (Verstorbene) durchgeführte gesonderte Gewinnfeststellung 1993 anzufechten.

Die Verstorbene hatte im Jahre 1993 einen Gemüsehandel erworben und ab dem 01.12.1993 als Einzelunternehmerin betrieben. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993 gab die Verstorbene am 1. Juli 1994 beim Beklagten ab (Gewerbesteuerakte Blatt 19). Der Erklärung war eine Einnahmeüberschussrechnung für den Zeitraum 01.12. bis 31.12.1993 beigefügt, die einen Verlust von 13.825,20 DM auswies (GewSt-A Blatt 24). Am 30.01.1994 verkaufte die Verstorbene den Betrieb wieder. Im Fragebogen zur Betriebsveräußerung wurde ein Veräußerungserlös von 40.000 DM angegeben. Der Kläger weiß nicht, warum die Verstorbene den Betrieb veräußert hat, er vermutet der Betrieb habe sich nicht rentiert.