Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Schenkungsteuer für Schenkungen vom 00.00.2006 und vom 00.00.2008 aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) abweichend festzusetzen ist.
Der Vater des Klägers war Kommanditist der Firma O 2 GmbH & Co. KG. Im Lauf der Jahre beteiligte er den Kläger und dessen Schwestern schenkweise nach und nach an dem Unternehmen. So räumte er ihnen durch notarielle Vereinbarungen vom 10.12.1988 und vom 18.03.1995, genehmigt durch den Kläger am 25.03.1995, Unterbeteiligungen an seinem Kommanditanteil ein bzw. erhöhte die bereits eingeräumten Unterbeteiligungen.
Gegenüber dem Kläger setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die Übertragung vom 00.00.1988 durch Bescheid vom 07.09.1992 nach einem Erwerb von X DM unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 90.000 DM auf X DM fest (vgl. Steuerakte). Die Schenkungsteuerfestsetzung für die Übertragung vom 00./00.00.1995 erfolgte durch Bescheid vom 03.11.1998. Nach einem Erwerb in Höhe von X DM zuzüglich Vorerwerb in Höhe von X DM abzüglich Freibetrag in Höhe von 90.000 DM betrug die festgesetzte Steuer nach Abzug der anrechenbaren Steuer in Höhe von X DM X DM, die auch entrichtet wurde (vgl. Steuerakte).
1.a) 1.b) 2. 3.
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