Streitig ist, ob ertragsteuerlich als überhöhte Bezüge behandelte Zahlungen an den Kläger als Geschäftsführer der Einzelhandelsfirma seiner Ehefrau freigebige Zuwendungen darstellen.
Die Ehefrau des Klägers ist Inhaberin der Einzelfirma A., welche Bürotechnikgeräte vertreibt und Kundendienst, Schulung und Wartung für diese Geräte anbietet. Die Firma mit knapp 40 Bediensteten im Jahr 1997, die Mitte der 80-iger Jahre nach Angabe des Klägers etwa 15 Mitarbeiter beschäftigte, tätigte in den Jahren 1993 bis 1997 Jahresumsätze zwischen 9,7 und 11,9 Mio. DM.
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