Streitig ist die Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung von früher erworbenem Vermögen im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG.
Laut notarieller Urkunde vom 14.01.1994 erhielt die Klägerin von ihren Eltern zwei Eigentumswohnungen in der A-Straße in B und von ihrem Vater je eine weitere Eigentumswohnung in der C-Straße sowie der D-Straße in B geschenkt. Für die Eigentumswohnungen in der A-Straße behielten sich die Eltern den lebenslangen Nießbrauch vor, der dem Überlebenden von ihnen dann allein zustand. Für die beiden anderen Eigentumswohnungen behielt sich der Vater den lebenslangen Nießbrauch vor und räumte aufschiebend bedingt auf sein Vorableben der Mutter auf deren Lebensdauer den unentgeltlichen Nießbrauch an diesen Eigentumswohnungen ein. Das Finanzamt ermittelte den Wert der der Klägerin von ihrem Vater überlassenen Eigentumswohnungen nach deren (erhöhten) Einheitswert mit zusammen 75.880 DM und setzte mit Bescheid vom 05.05.2000 gegenüber der Klägerin für die Zuwendungen von ihrem Vater die Schenkungsteuer auf 0 DM fest.
Der Vater starb am 04.06.1996 und wurde lt. Erbschein des Amtsgerichts B von der Klägerin und ihrer Mutter zu je 1/2 beerbt.
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