FG Thüringen - Urteil vom 17.03.2010
4 K 856/08
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 15 Abs. 2; BewG § 13 Abs. 2; BewG § 13 Abs. 1; BGB § 1940; BGB § 2192;
Fundstellen:
EFG 2010, 1332

Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit

FG Thüringen, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 856/08

DRsp Nr. 2010/11744

Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit

1. Bei Nichtbestehen einer - eine Erbfallschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründen könnenden - erbrechtlichen Verpflichtung zur Grabpflege sind Grabpflegekosten lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse, sondern auf die üblichen Kosten abzustellen. Maßgebend sind die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach den üblichen Mittelpreisen des Bestattungsorts zu erwartenden Aufwendungen, die gem. § 13 Abs. 2 BewG nur mit dem Kapitalwert abgezogen werden können. 2. Bei der Bemessung der Grabpflegekosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen abzugsfähig, so dass im Falle eines Familiengrabs Grabpflegekosten zumindest dann anteilig für alle in dem Grab liegenden Toten erbracht werden, wenn sie dem Erben familiär gleich nahe stehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 15 Abs. 2; BewG § 13 Abs. 2; BewG § 13 Abs. 1; BGB § 1940; BGB § 2192;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der zu berücksichtigenden Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit.