OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.11.2020
3 W 86/20 (NL)
Normen:
BGB § 2298 Abs. 1; BGB § 2279 Abs. 2; BGB § 2077 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 100/20

Folgeentscheidung zu OLG Oldenburg 3 W 86/20 (NL) v. 06.10.2020

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 3 W 86/20 (NL)

DRsp Nr. 2021/18503

Folgeentscheidung zu OLG Oldenburg 3 W 86/20 (NL) v. 06.10.2020

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Varel vom 11. August 2020 abgeändert und das Amtsgericht angewiesen, den von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbschein, nachdem sie den Erblasser AA, verstorben am TT.MM.JJJJ, allein beerbt hat, zu erteilen.

2. Die Beteiligten werden aufgefordert, binnen 2 Wochen Angaben zum Geschäftswert (Wert des Nachlasses) zu machen.

Normenkette:

BGB § 2298 Abs. 1; BGB § 2279 Abs. 2; BGB § 2077 Abs. 1;

Gründe:

Zur Begründung verweist der Senat vollumfänglich auf die nach wie vor für zutreffend erachteten Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 06. Oktober 2020. Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 6.11.2020 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie wiederholen im Wesentlichen lediglich nochmals den bisherigen Vortrag. Im Ergebnis muss es dabei bleiben, dass aufgrund der gesetzlichen Auslegungsregeln der Erbvertrag aufgrund der Scheidung der Eltern des Erblassers insgesamt unwirksam ist. Ein anderslautender Wille der Vertragsschließenden kann positiv nicht festgestellt werden.