OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2023
3 W 113/22
Normen:
BGB § 2064; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2247; BGB § 2271;
Fundstellen:
ZEV 2023, 482
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 680/21

Formale Voraussetzungen an den Inhalt eines wirksamen TestamentsWirksamkeit eines aus mehreren losen Seiten bestehenden und nur auf der letzten Seite unterschriebenen TestamentsWirksamkeit eines mehrseitigen Testaments bei textlichem ZusammenhangAuslegung für das Vorliegen einer Einsetzung als Alleinerbe im Testament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 3 W 113/22

DRsp Nr. 2023/2211

Formale Voraussetzungen an den Inhalt eines wirksamen Testaments Wirksamkeit eines aus mehreren losen Seiten bestehenden und nur auf der letzten Seite unterschriebenen Testaments Wirksamkeit eines mehrseitigen Testaments bei textlichem Zusammenhang Auslegung für das Vorliegen einer Einsetzung als Alleinerbe im Testament

Ein Testament, das aus mehreren losen Seiten besteht und nur auf der letzten Seite unterzeichnet ist, ist wirksam errichtet, soweit zwischen den Seiten ein textlicher Zusammenhang besteht. Ob in einem Testament ein Alleinerbe bestimmt worden ist, ist im Einzelfall auszulegen. Hierfür spricht, wenn ein Alleinerbe zwar nicht namentlich benannt worden ist, diesem aber nicht nur einzelne Positionen, sondern wesentliche Teile des Erbes zugewendet werden, wobei im Rahmen der Beurteilung auch die Werte der einzelnen zugewendeten Positionen im Verhältnis zu dem gesamten Erbe zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall kann die Verfügung, dass eine bestimmte Person sich um die Beerdigung kümmern und insgesamt den Nachlass regeln soll, als Einsetzung zum Alleinerben auszulegen sein.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 01.07.2022 - 60 VI 680/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2064; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2247; BGB § 2271;

Gründe:

I.