OLG Bremen - Beschluss vom 18.04.2024
3 W 10/24
Normen:
GBO § 35 Abs. 1; EuErbVO Art. 69 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 688
ZEV 2024, 548
FGPrax 2024, 154
FamRZ 2024, 1650
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 07.02.2024

Formanforderungen an ein Europäisches Nachlasszeugnis; Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 3 W 10/24

DRsp Nr. 2024/6543

Formanforderungen an ein Europäisches Nachlasszeugnis; Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

Das Europäische Nachlasszeugnis ist auch dann als Nachweis gem. Art. 69 Abs.5 EuErbVO geeignet, wenn das Formblatt nicht vollständig ausgefüllt ist, die fehlenden Angaben sich aber aus einer mit dem Formblatt verbundenen Erklärung des ausstellenden Notars ergeben. Auch ein solches Europäisches Nachlasszeugnis erbringt gemäß § 35 Abs.1 GBO den vollen Nachweis für die darin angegebene Erbfolge.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen (Grundbuchamt) vom 07.02.2024 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats an das Grundbuchamt zurückgegeben.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1; EuErbVO Art. 69 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer in das verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbuch.

Als Eigentümerin eingetragen ist gegenwärtig Frau X, geb. am [...].1948, die am [...].2021 in M verstorbene Mutter des Beschwerdeführers. Die eingetragene Eigentümerin war deutsche Staatsbürgerin und hatte im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M/Spanien.