BGH - Beschluß vom 25.10.1990
III ZR 277/88
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 §§ 518 761 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 516 Abs. 1 Leibrentenversprechen 1
BGHR BGB § 761 Schenkung 1
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 15/86
OLG Düsseldorf, vom 26.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 172/87

Formerfordernis bei unentgeltlichem Leibrentenversprechen als remuneratorische Schenkung

BGH, Beschluß vom 25.10.1990 - Aktenzeichen III ZR 277/88

DRsp Nr. 2004/3673

Formerfordernis bei unentgeltlichem Leibrentenversprechen als remuneratorische Schenkung

Ein Versprechen von Zahlungen, die als schriftlich versprochene Leibrente angesehen werden und als Ausgleich der Nachteile gedacht sind, die jemand in der Vergangenheit erlitten hat, bedarf als sog. belohnende (remuneratorische) Schenkung der notariellen Beurkundung

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 §§ 518 761 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).

Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß im Streitfall kein Leibrentenversprechen i.S. der §§ 759 ff. BGB vorliege und es jedenfalls an der nach § 761 BGB erforderlichen Schriftform fehle, oder ob die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen durchgreifen.