SchlHOLG - Urteil vom 02.09.2004
7 U 135/03
Normen:
BeurkG § 8 § 13 ; BGB § 518 Abs. 1 S. 2 § 780 § 781 § 2194 § 2337 § 2343 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 161
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/00

Formnichtigkeit eines schenkungsweise vom Erblasser abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses

SchlHOLG, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 7 U 135/03

DRsp Nr. 2005/14183

Formnichtigkeit eines schenkungsweise vom Erblasser abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses

Hat der Erblasser schenkungsweise ein konstitutives Schuldanerkenntnis abgegeben und ist dieses formnichtig, so ist es den Erben gleichwohl verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit gegenüber dem Gläubiger zu berufen, wenn der Erblasser im Testament verfügt hat, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten haben.

Normenkette:

BeurkG § 8 § 13 ; BGB § 518 Abs. 1 S. 2 § 780 § 781 § 2194 § 2337 § 2343 ;

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist zweitinstanzlich der Auffassung, jedenfalls aufgrund der Passage im Testament des W. A. (im Folgenden: Erblasser), wonach die Beklagten als seine Erben verpflichtet sein sollen, die ihr eingeräumten, grundbuchlich gesicherten Rechte zu beachten, habe sie einen Anspruch auf Zahlung der 30.000,00 DM.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.338,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab 25.07.2000 zu zahlen,

während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfange begründet.