OLG München - Endurteil vom 30.11.2016
15 U 1298/16 Rae
Normen:
RVG § 3a Abs. 1 S. 1; RVG § 3a Abs. 1 S. 2; RVG § 3a Abs. 2 S. 1; RVG § 4b S. 1; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1271
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 5751/14
LG München I, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 5751/14

Formularmäßige Vereinbarung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe des mindestens Zweifachen der gesetzlichen GebührenPflicht des Mandanten zur Aufklärung über die voraussichtliche Höhe der Vergütung

OLG München, Endurteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 15 U 1298/16 Rae

DRsp Nr. 2016/19575

Formularmäßige Vereinbarung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe des mindestens Zweifachen der gesetzlichen Gebühren Pflicht des Mandanten zur Aufklärung über die voraussichtliche Höhe der Vergütung

1. Die durch eine allgemeine Geschäftsbedingung getroffene Regelung in einer Vergütungsvereinbarung, dass der Rechtsanwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Gebühren enthält, ist weder überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung ist regelmäßig nicht unangemessen hoch i. S. v. § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG. 3. Der Rechtsanwalt ist trotz Nachfrage des Mandanten nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, wenn ein seröse Berechnung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Ohne eine weitere Nachfrage des Mandanten muss der Rechtsanwalt auch im folgenden nicht über die voraussichtlichen Kosten aufklären, selbst wenn er sie dann ermitteln kann.

Tenor

1. 2. 3. 4.